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§  358   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2002
Text:
 

Feststellung des Sachverhaltes

 

§ 358. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger, wenn es sich um eine Verwaltungssache handelt, die für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um eine Leistungssache handelt, das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise das Bezirksgericht hat einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben hiebei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(3) Für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten ist die erste schriftliche Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,

1.

dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2.

sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.